g) Hinsichtlich des Abstands von weniger als 100 m zur Wohnzone macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bauparzelle befinde sich in einer Gewerbezone. Eine Beschränkung von Mobilfunkanlagen wegen ideeller Immissionen sei nur in der Wohnzone möglich und bedürfe einer entsprechenden kommunalen Regelung. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich eines Alternativstandorts könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bedürfnisnachweise, Standortkoordination und Prüfung von Alternativstandorten innerhalb der Bauzone nur dann verlangt werden, wenn das kommunale Recht dies vorsehe. Dies sei bei der Gemeinde Heimberg nicht der Fall.