Damit NISV-Änderung vom 17. April 2019 hinsichtlich des massgebenden Betriebszustands bei adaptiven Antennen angewendet werden kann, bedarf es einer Vollzugshilfe.12 Diese ist zwar noch ausstehend. Da die NISV-Änderung aber wie erläutert noch nicht angewendet wird, sondern adaptive Antennen aktuell noch wie konventionelle Anlagen beurteilt werden, ist das Fehlen der entsprechenden Vollzugshilfe irrelevant. Dementsprechend ist dies auch kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der entsprechende Sistierungsantrag der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2020 wir daher abgewiesen.