f) Hinsichtlich der Einhaltung der NISV-Grenzwerte ist zwar gemäss der NISV-Änderung vom 17. April 2019 eine Privilegierung von adaptiven Antennen vorgesehen, indem beim massgebenden Betriebszustand die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme berücksichtigt wird (Anhang 1, Ziff. 63, 2. Halbsatz NISV). Diese Privilegierung kommt aber aktuell noch nicht zur Anwendung. Zurzeit werden adaptive Antennen noch in einem Worst- Case-Szenario behandelt. Dabei wird die Strahlung wie bei konventionellen Anlagen nach der maximalen Leistung beurteilt (vgl. Anhang 1, Ziff. 63, 1. Halbsatz NISV).