e) Soweit die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit einer späteren Aufrüstung auf 5G begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass spätere Aufrüstungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Damit lässt sich somit von vornherein kein Bauabschlag begründen. Im Übrigen ist die NISV technologieneutral und gilt damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt.8 Wenn die NISV- Grenzwerte eingehalten sind, sind somit auch 5G-Mobilfunkantennen zu bewilligen.