d) Hinsichtlich der Aufrüstung auf 5G macht die Beschwerdeführerin geltend, die NISV sei technologieneutral. Alle Mobilfunkantennen müssten den Bestimmungen der NISV entsprechen, das gelte auch für adaptive Antennen, die primär in Verbindung mit 5G zum Einsatz kämen, aber auch für die bisherigen Technologien 3G und 4G eingesetzt werden könnten. Bis die Vollzugshilfe für die Beurteilung adaptiver Antennen erlassen sei, würden diese wie konventionelle Antennen behandelt. Damit werde die tatsächliche Strahlung überschätzt und das Vorsorgeprinzip gewahrt.