Gemäss Seite 66 des Berichts "Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung" vom 18. November 2019 seien bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden. Demzufolge dürften Mobilfunkanlagen, welche die Anlagegrenzwerte der NISV einhielten, die Baubewilligung nicht aus gesundheitlichen Gründen verweigert werden. c) Der Schutz der Gesundheit wird durch die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte gewährleistet. Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.4