b) Die Beschwerdeführerin erachtet diese Begründung als falsch. Soweit die Vorinstanz der Auffassung sei, dass auch Mobilfunkanlagen, welche die Grenzwerte der NISV3 einhielten, aus gesundheitlichen Gründen zu verbieten seien, masse sie sich eine ihr nicht zustehende Kompetenz an. Gemäss Seite 66 des Berichts "Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung" vom 18. November 2019 seien bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden.