Die neue Mobilfunkanlage stehe in einem Abstand von unter 100 m zu einem Wohnquartier. Die Baubewilligungsbehörde habe der Bauherrschaft mehrmals mitgeteilt, dass sie den geplanten Standort als ungeeignet erachte. Sie habe Alternativstandorte verlangt und die Bauherrschaft auf eine Standortanfrage einer anderen Mobilfunkanbieterin am A.________ 22 aufmerksam 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)