b) Anders als die übrigen Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner scheint sich der Beschwerdegegner 4 am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt zu haben. Allerdings sind die übrigen Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner ohnehin legitimiert, weshalb dies letztlich ohne praktische Konsequenzen bleibt und daher nicht abschliessend geprüft werden muss. 2. Begründung Bauabschlag