a) Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist von Amtes wegen zu präzisieren, da die Vorinstanz die Sichtschutzwand bis auf eine Höhe von 1 Meter ab der bestehenden, begehbaren Dachfläche des Einstellraum- und Garagentrakts bzw. bis zu einer Höhe von 4.16 Meter ab Garagenvorplatz bewilligen wollte (E. 3.6 des angefochtenen Entscheids), dies im Dispositiv aber nicht ausdrücklich festhielt, sondern nur eine Ausnahmebewilligung erteilte. Die Anträge des Beschwerdeführers (Verzicht auf Kürzung der Sichtschutzwand und Verzicht auf maximale Höhenbeschränkung) sind dagegen abzuweisen.