finanziellen Interessen am Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann daher kein grosses Gewicht beigemessen werden. Da die bestehende Sichtschutzwand in der ausgeführten Dimension den kommunalen Ästhetikvorschriften widerspricht und vom Strassenraum her sehr gut einsehbar ist, besteht ein konkretes öffentliches Interesse an ihrer Reduktion auf die von der Vorinstanz bewilligten Höhe von 1 Meter. Die Wiederherstellung im Sinne einer Einkürzung auf diese Höhe ist geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Massnahme geht zudem auch nicht über das erforderliche Mass hinaus.