c) Der Beschwerdeführer hat sich vor der Erstellung der Sichtschutzwand nicht nach deren Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit erkundigt. Er kann sich somit nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen und seinen Interessen an der Beibehaltung der Sichtschutzwand resp. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9;