An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist.12 Der Bauherr, der ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der sich an die Vorschriften hält.13