Das heisst, eine Wiederherstellungsmassnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter gehen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.11 An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist.12