b) Wird einem nachträglichen Baugesuch ganz oder teilweise der Bauabschlag erteilt, entscheidet die Baubewilligungsbehörde gleichzeitig darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, eine Wiederherstellungsmassnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter gehen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.11