Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Einkürzung der Sichtschutzwand sei sachlich unnötig und unverhältnismässig. Es bestehe daran kein konkretes öffentliches oder privates Interesse. Ob die Sichtschutzwand einen Meter oder 1.75 Meter hoch sei, bleibe ohne Auswirkungen auf die Umgebung. Der Effekt dieses grossen und mit recht spektakulärem Aufwands zu bewerkstelligende Massnahme sei gleich null. Viel wirkungsvoller sei die Begrünung. Dem Beschwerdeführer sei zudem schlicht nicht bewusst gewesen, dass die Sichtschutzwand baubewilligungspflichtig sei.