5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Die Gemeinde ordnete in ihrem Entscheid an, die Sichtschutzwand sei gebäudeseitig gemessen ab der bestehenden, begehbaren Fläche auf die notwendige Brüstungshöhe von einem Meter zu kürzen. Insgesamt dürfe die maximale Höhe ab dem massgebenden Terrain Garagenvorplatz von 4.16 Meter nicht überschreiten.