Mit dem vorliegenden Entscheid ist daher zu präzisieren, dass die Sichtschutzwand bis auf eine Höhe von einem Meter, gemessen ab der bestehenden, begehbaren Dachfläche des Einstellraum- und Garagentrakts bewilligt wird. Da eine höhere Sichtschutzwand gegen die kommunalen Ästhetikvorschriften verstösst, ist das Baugesuch für die Sichtschutzwand, soweit sie höher ist als 1 Meter ab begehbarer Fläche des Gartens bzw. der Terrasse ist, abzuweisen. 6/9 BVD 110/2020/232