Eine nur 1 Meter hohe begrünte Sichtschutzwand fällt deutlich weniger ins Auge als eine 1.75 Meter hohe Wand und ordnet sich besser in die bestehende Umgebung ein. Die Gemeinde hat im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht explizit eine Baubewilligung erteilt, sondern nur eine Ausnahmebewilligung. Mit dem vorliegenden Entscheid ist daher zu präzisieren, dass die Sichtschutzwand bis auf eine Höhe von einem Meter, gemessen ab der bestehenden, begehbaren Dachfläche des Einstellraum- und Garagentrakts bewilligt wird.