Die Gemeinde hat die Sichtschutzwand bis zu einer Höhe von einem Meter ab begehbarer Fläche des Gartens bzw. der Terrasse als bewilligungsfähig erachtet unter der Bedingung, dass sie strassenseitig zu begrünen ist. Damit hat sie der Erforderlichkeit einer Absturzsicherung auf dem Dach des Einstell- und Garagentrakts Rechnung getragen und das Bauvorhaben sinngemäss teilweise bewilligt. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine nur 1 Meter hohe begrünte Sichtschutzwand fällt deutlich weniger ins Auge als eine 1.75 Meter hohe Wand und ordnet sich besser in die bestehende Umgebung ein.