Insbesondere da die kommunalen Ästhetikvorschriften bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung dem Strassenbild und der Gestaltung der Aussenräume grosses Gewicht beimessen, ist es ohne Weiteres rechtlich haltbar, dass die Gemeinde zur Auffassung gelangte, die Sichtschutzwand sei mit ihren Gestaltungsvorschriften nicht vereinbar und daher in der ausgeführten Dimension nicht bewilligungsfähig. d) Wenn ein Bauvorhaben bereits realisiert ist, ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG).