Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bildern ist zudem ersichtlich, dass sich die Sichtschutzwand in Edelrostoptik aufgrund ihrer Farbgebung und Materialisierung stark vom Einstellraum- und Garagentrakt sowie vom dahinter liegenden hellen Einfamilienhaus abhebt. Die Sichtschutzwand nimmt somit keinen Bezug zur bestehenden Bebauung und richtet sich nicht nach den bestehenden Merkmalen, wie dies Art. 416 Abs. 1 GBR für die Gestaltung von Aussenräumen und Einfriedungen verlangt. Die Sichtschutzwand fügt sich nicht in die Umgebung ein, sondern kontrastiert diese stark.