411 Abs. 1 und 2 GBR). Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen (Art. 416 Abs. 1 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als die ästhetische Generalklausel. Ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.