a) Die Gemeinde führt in ihrem Entscheid aus, sie habe die Sichtschutzwand auch in Bezug auf ihre Gestaltungsvorschriften geprüft. Die Sichtschutzwand falle durch ihre Grösse und Farbgebung auf. Sie wirke in dieser Grösse ortsfremd und entspreche daher nicht dem Gestaltungsgrundsatz der Gemeinde. b) Gemäss der ästhetischen Generalklausel dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften