Der Einstellraum- und Garagentrakt dürfte aber jedenfalls von der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG profitieren. Die neue Sichtschutzwand würde dagegen die Rechtswidrigkeit der Baute verstärken und wäre daher nicht bewilligungsfähig (Art. 3 Abs. 2 BauG). Ob die Abstandsvorschriften vorliegend eingehalten sind oder nicht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offen gelassen werden. 4. Ortsbild / Verletzung der kommunalen Ästhetikvorschrift