Mit einem Abstand von rund 5 Metern gegenüber der Strasse im Süden sowie einem Grenzabstand von rund 2 Metern im Westen ist fraglich, ob der Garagentrakt die massgebenden Abstände einhält. Zumindest der Grenzabstand auf der Westseite scheint deutlich unterschritten zu sein. Unklar ist, ob der Einstellraum- und Garagentrakt – damals unter Geltung des früheren Baureglementes – zu Recht bewilligt wurde bzw. allenfalls von einem Näherbaurecht profitierte. Der Einstellraum- und Garagentrakt dürfte aber jedenfalls von der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG profitieren.