Garagentrakt handelt es sich somit weder um eine An- oder Kleinbaute noch um ein eingeschossiges Gebäude, die resp. das eine Fassadenhöhe von maximal 4 Meter aufweisen dürfte, sondern um eine Baute, für welche sich die zulässige Höhe nach Art. 212 Abs. 1 und Abs. 3 GBR bestimmt. Die Fassadenhöhe für Bauten in der Wohnzone E1 beträgt 4.5 Meter. Da die Hangneigung deutlich mehr als 10 % beträgt, gemäss den in den Akten vorhandenen Fassadenund Schnittplänen im Bereich der Garagen rund 18 bis 24 %, kann der Garagentrakt mit Sichtschutzwand zudem von einem Hangzuschlag von 1 Meter profitieren. Die maximal zulässige Fassadenhöhe auf der Talseite beträgt somit 5.5 Meter.