d) Die einzelnen Räume des Einstellraum- und Garagentrakts weisen eine Fläche von jeweils weniger als 60 m2 auf. Die einzelnen Garagen sind jedoch zusammengebaut und der Einstellraum- und Garagenkomplex tritt insgesamt als Einheit in Erscheinung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann nur bei An- und Nebenbauten, die an der Grenze zweier Parzellen zusammengebaut werden, die Grundfläche je separat berechnet werden.5 Dies gilt jedoch nicht bei An- und Nebenbauten auf derselben Parzelle.6 Massgeblich ist daher die gesamte Fläche des Komplexes, der den Einstellraum und die Garagen enthält. Diese beträgt deutlich mehr als 60 m2, bereits die fünf Garagen haben eine Gesamtfläche von über 100