Bei gestaffelten Gebäuden ist die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil separat zu messen. Ein gestaffeltes Gebäude liegt vor, wenn die Gebäudeteile in der Höhe mindestens 2.5 Meter und in der Horizontalen mindestens 5 Meter gestaffelt sind (Art. 212 Abs. 4 Bst. d GBR).