An- und Kleinbauten sowie eingeschossige Gebäude dürfen eine Fassadenhöhe von maximal 4.0 Meter haben. Als An- und Kleinbauten gelten Bauten, die nur Nebennutzflächen enthalten und eine Grundfläche von maximal 60 m2 sowie eine maximale Fassadenlänge von 8 Meter aufweisen (Art. 212 Abs. 4 Bst. b GBR). Eingeschossige Gebäude dürfen auch Hauptnutzflächen enthalten, dürfen aber ebenfalls maximal eine Grundfläche von 60 m2 haben (Art. 212 Abs. 4 Bst. a GBR). Eingeschossige Gebäude sowie An- und Kleinbauten müssen im Vergleich zu Hauptbauten geringere Grenzabstände einhalten (Art. 212 Abs. 1 und Abs. 4 GBR).