b) Die Gemeinde kam in ihrem Entscheid zum Schluss, es müsse die Gesamthöhe ab dem Terrain des Garagenvorplatzes gemessen werden, d.h. Garagentrakt und Sichtschutzwand zusammen, da vertikal und horizontal keine genügende Staffelung vorliege. Die zulässige Fassadenhöhe von An- und Nebenbauten sei überschritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sichtschutzwand stelle keine fassadenbündige Brüstung dar. Die Höhe der Sichtschutzwand sei von ihrem eigenen Grund aus zu messen oder mit anderen Worten; die Gartenanlage bilde das für die Messung massgebende Terrain.