a) Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt am Hang. An die Strasse grenzt ein etwa fünf Meter breiter Vorplatz an. Dieser führt auf derselben Höhe zu einem Garagentrakt mit fünf Garagen sowie einem daran anschliessenden Einstellraum. Das Dach der Garagen resp. des Einstellraumes dient dem sich hangaufwärts befindenden Wohngebäude als Garten bzw. Terrasse. Die umstrittene Sichtschutzwand in Edelrostoptik wurde auf dem Dach der Garagen resp. des Einstellraumes erstellt. Gemessen ab dem Terrain des Vorplatzes der Garagen weist die Geamtkonstruktion unbestrittenermassen eine Höhe von insgesamt 4.91 Meter auf. Ab dem Terrain des Gartens gemessen ist die Sichtschutzwand 1.75 Meter hoch.