b) Der Beschwerdeführer wehrt sich nur gegen den sinngemäss verfügten Bauabschlag soweit das Geländer eine Höhe von einem Meter übersteigt sowie gegen die Anordnung der Einkürzung der Sichtschutzwand auf eine Brüstungshöhe von einem Meter. Nur diese Aspekte bilden somit den Streitgegenstand. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die Gemeinde die Sichtschutzwand bis 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.