2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ziffer 5.1 mit Lemmata 1 (Einkürzung der Sichtschutzwand) und Lemmata 3 (maximale Höhe) des Bauentscheids seien aufzuheben. Ihm sei für das Überschreiten der höchstzulässigen Höhe der Sichtschutzwand in deren jetzigen Bestand eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Mit der Auflage, die Sichtschutzwand zu begrünen, erklärt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden.