Mit Entscheid vom 30. November 2020 erteilte die Gemeinde der Sichtschutzwand bis auf eine maximale Höhe von 4.16 Meter ab dem massgebenden Terrain (Garagenvorplatz) die Baubewilligung. Für eine Höhe von 0.16 Meter erteilte sie eine Ausnahmebewilligung für die Abweichung von der zulässigen Fassadenhöhe für unbewohnte An- und Kleinbauten. Soweit weitergehend, erteilte sie dem Bauvorhaben sinngemäss den Bauabschlag und ordnete die Einkürzung der Sichtschutzwand auf eine Brüstungshöhe von einem Meter gemessen ab der begehbaren Fläche des Garagendachs an. Zudem verlangte sie, die Sichtschutzwand sei strassenseitig mit einer geeigneten Bepflanzung (Immergrün) vollständig zu begrünen.