a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands rechtfertigen würden. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen Interesse, verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht und ist verhältnismässig. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie daher abzuweisen.