Daher ist die Anordnung erforderlich. Die Wiederherstellung ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit für die Beschwerdeführerin zumutbar. Die Wiederherstellung erscheint unter den vorliegenden Umständen verhältnismässig. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die im angefochtenen Entscheid verfügte Widerherstellung des rechtmässigen Zustands ist deshalb ebenfalls zu bestätigen. 4. Zusammenfassung und Kosten