Plänen, die sie damals abgaben, ging es dabei aber um eine Mauer mit einer Höhe von 1.20 m. Die Beschwerdeführerin macht deshalb zu Recht nicht geltend, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie eine deutlich höhere Mauer baubewilligungsfrei erstellen dürfte. Im baurechtlichen Sinn gilt sie als bösgläubig. Die Anordnung, diejenigen Teile der Mauer zurückzubauen, die das Mass von 1.36 m ab Strassenterrain überschreiten, ist geeignet zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich.