c) An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und insbesondere des Strassenabstandes besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Belassung der zu hohen Mauer, zumal dafür keine genügenden Gründe geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin und ihr Projektverfasser besprachen zwar das Bauvorhaben vorgängig mit der Gemeinde. Gemäss den 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Auflage, Bern 2020, Art. 46 N. 9a 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9;