Die Kennzeichnung als Sperrfläche zugunsten der Beschwerdeführerin käme einer Entwidmung gleich. Dazu ist die Gemeinde jedoch nicht bereit, da sie viel mehr beabsichtigt, die G.________strasse künftig auch im Bereich der Parzelle Nr. K.________ voll auszubauen. Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 sind deshalb abzuweisen. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes