Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann die Bau- und Ausnahmebewilligung auch nicht mit der Auflage erteilt werden, dass der Strassenabschnitt von der südöstlichen bis zur südwestlichen Ecke der Parzelle Safnern Nr. A.________ auf ihre Kosten als Sperrfläche strassenbautechnisch gekennzeichnet wird, da sie keinen Anspruch darauf hat, fremdes Eigentum für ihre Zwecke verwenden zu dürfen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um einen Teil der Fahrbahn einer Gemeindestrasse. Die Kennzeichnung als Sperrfläche zugunsten der Beschwerdeführerin käme einer Entwidmung gleich.