c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde das Vorliegen eines Ausnahmegrunds zu Recht verneint und für die Betonmauer insoweit den Bauabschlag erteilt hat, als diese das Mass von 1.36 m ab Strassenterrain überschreitet. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann die Bau- und Ausnahmebewilligung auch nicht mit der Auflage erteilt werden, dass der Strassenabschnitt von der südöstlichen bis zur südwestlichen Ecke der Parzelle Safnern Nr. A.________ auf ihre Kosten als Sperrfläche strassenbautechnisch gekennzeichnet wird, da sie keinen Anspruch darauf hat, fremdes Eigentum für ihre Zwecke verwenden zu dürfen.