26 BauG von dieser Vorschrift nötig, die mangels besonderer Verhältnisse ebenfalls nicht erteilt werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Mauer bloss bis auf eine Höhe von 1.20 m bewilligt werden könnte. Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahme vom Strassenabstand rechtfertigen würden, liegen somit nicht vor. Daher erübrigt es sich zu prüfen, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen gegen die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sprächen. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 18 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27