Dies hätte viel mehr zur Folge, dass anstelle des privilegierten Abstandes für Einfriedungen und Zäune der ordentliche Strassenabstand zur Anwendung käme. Die Abweichung vom Erlaubten wäre in diesem Fall somit deutlich grösser, was noch weniger für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen würde. Zudem käme Art. 16 Abs. 2 GBR18 zum Tragen, wonach Stützmauern auf dem ganzen Gemeindegebiet die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen dürfen. Es wäre also zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG von dieser Vorschrift nötig, die mangels besonderer Verhältnisse ebenfalls nicht erteilt werden könnte.