Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens, die einen Ausnahmegrund darstellen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführerin dürfte es vorab darum gehen, ihr Grundstück optimal auszunutzen. Das stellt jedoch von vornherein kein besonderes Verhältnis dar, das eine Unterschreitung des Strassenabstands rechtfertigen würde. Sollte es sich bei der fraglichen Betonmauer um eine Stützmauer handeln, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies hätte viel mehr zur Folge, dass anstelle des privilegierten Abstandes für Einfriedungen und Zäune der ordentliche Strassenabstand zur Anwendung käme.