Die Gemeinde hat die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands nicht erteilt mit der Begründung, es lägen an dieser Örtlichkeit weder besondere Verhältnisse vor noch befinde sich die Liegenschaft in steilem Gelände. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Strasse im Bereich der Nachbarparzelle noch nicht voll ausgebaut ist, keine objektive Besonderheit der Bauparzelle dar. Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens, die einen Ausnahmegrund darstellen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich.