Es geht vielmehr darum, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte.15 Der Wunsch nach einer optimalen, gewinnbringenden Nutzung des Grundstücks oder einer besseren Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar und eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt sich nicht, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen. Besondere Zurückhaltung ist jedoch geboten, wenn die Ausnahme gleichzeitig eine grössere Ausnützung des Bodens zur Folge hat.16 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist.