Da der massgebliche Strassenabstand 0.66 m ab Fahrbahnrand beträgt, darf die Betonmauer eine maximale Höhe von 1.36 m ab Strassenterrain aufweisen. Soweit sie dieses Mass überschreitet, verletzt sie den Strassenabstand. b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SG kann das zuständige Gemeinwesen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Voraussetzungen für das Unterschreiten des