___ verjüngt, weil die Strasse in diesem Bereich noch nicht fertig ausgebaut ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da jener Fahrbahnrand für ihre Parzelle nicht relevant ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei auf den wirklichen Strassenrand der G.________strasse abzustellen und der Keil stelle keinen Bestandteil der Strasse dar, sondern sei bereits in den Strassenabstand miteinzuberechnen, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Da der massgebliche Strassenabstand 0.66 m ab Fahrbahnrand beträgt, darf die Betonmauer eine maximale Höhe von 1.36 m ab Strassenterrain aufweisen.