Anders als im Bereich der Nachbarparzelle Nr. K.________, die sich in der Landwirtschaftszone befindet, ist die G.________strasse in der Bauzone und insbesondere im Bereich der Bauparzelle fertig ausgebaut. Der Strassenabstand ist im vorliegenden Fall deshalb ab dem baulichen Randabschluss zu messen. Aus dem Umstand, dass sich die Fahrbahn anschliessend im Bereich der Nachbarparzelle Nr. K.________ verjüngt, weil die Strasse in diesem Bereich noch nicht fertig ausgebaut ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da jener Fahrbahnrand für ihre Parzelle nicht relevant ist.